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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines
TransferTech arbeitet ausschließlich auf Grundlage der folgenden AGB. Diese Bedingungen sind auch Grundlage aller zukünftigen Lieferungen und Leistungen. Dies gilt auch dann, wenn ihre Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird. Änderungen der folgenden Bestimmgungen sind nur wirksam, wenn Sie von uns schriftlich bestätigt werden. Unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegen-stehende allgemeine Geschäftsbedingungen werden hiermit bestritten. Sie gelten nur insoweit, als sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

2. Vertragsschluß
In Prospekten, Anzeigen, Analysen, Dokumentationen und ähnlichen Schriften enthaltene Leistungsdaten und Preise sind freibleibend und unverbindlich. Schriftliche Angebote von TransferTech sind 30 Tage ab Absendung des Angebots verbindlich, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.
An Bestellungen ist der Kunde 2 Monate, gerechnet ab dem Eingang der Bestellung bei TransferTech gebunden. Ein Vertrag kommt entweder durch fristgerechte Annahme eines schriftlichen Angebots von TransferTech oder mit der schriftlichen Bestätigung durch TransferTech zustande, die in diesem Fall den Umfang der von TransferTech übernommenen Pflichten bestimmt. Die bloße Überlassung von Soft- und/oder Hardware stellen keine Bestätigung dar.
Unabhängig von Zeitpunkt und Form der Vereinbarung sind Vereinbarungen über die Rechte des Kunden an der Software (Lizenzvertrag), deren Pflege und Wartung (Wartungsvertrag), die Einarbeitung in die Nutzung der überlassenen Software sowie Zubehörlieferungen und sonstige Dienstleistungen jeweils rechtlich selbständig und hinsichtlich der gegenseitigen Rechte und Pflichten, Rechtsfolgen und Gewährleistung getrennte Verträge.
TransferTech behält sich Produktänderungen vor, die die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen.

3. Preise; Zahlungsbedingungen; Haftung
Preise und Lizenzgebühren berechnen wir mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung nach der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme gültigen Preis- und Produktliste von TransferTech. Diese wird Ihnen auf Anfrage gern übersandt.
Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ausschließlich Verpackungs- und Versandkosten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Installationskosten sowie die Kosten für die Einarbeitung in die Nutzung der Softwareprodukte, die Lieferung von Zubehör oder sonstige Dienstleistungen sind nur dann umfaßt, wenn und soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Bei Installation durch TransferTech sind An- und Abfahrtzeiten Arbeitszeit. Die Kosten der An- und Abfahrt sowie die üblichen Spesen gehen mangels anderweitiger Vereinbarung zu Lasten des Kunden.
Bei Erstellung von Individualsoftware kann TransferTech nach erfolgreichem Testlauf zuvor vereinbarter Teilabschnitte, in Ermangelung einer Vereinbarung bei Fertigstellung technischer sinnvoller Abschnitte (Moduln) des Gesamtprodukts eine dem Anteil des fertigen Teils am Gesamtprodukt entsprechende Teilzahlung verlangen.
Alle Zahlungen haben mangels anderweitiger Vereinbarung innerhalb von 8 Werktagen bei 2% Skonto oder innerhalb 21 Tagen netto Kasse zu erfolgen.
Zum Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund - einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsschluß, positiver Vertragsverletzung, schuldhafter Verletzung von Nachbesserungspflichten und unerlaubter Handlung - ist TransferTech nur verpflichtet, wenn

Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, sind etwaige Schadenersatzansprüche wie folgt eingeschränkt: Soweit Schadenersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, umfaßt dieser Ausschluß bzw. diese Beschränkungen auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche gegen Mitarbeiter und Beauftragte von TransferTech.

4. Lieferung
Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Kunden geht die Gefahr auf diesen über. Die fristgerechte Annahme ist wesentliche Vertragspflicht des Kunden. Wird Versendung gewünscht, erfolgt diese auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in diesen Fällen mit der ordnungsgemäßen Übergabe der Ware an den Frachtführer auf den Kunden über.
Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden, es sei denn, sie sind wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbar.
Terminangaben über die Fertigstellung oder Auslieferung nicht fertiggestellter oder freigegebener Softwareteile sind im Interesse einer praxisgerechten und möglichst umfassenden Testphase naturgemäß unverbindliche Planvorgaben. Nach Ablauf verbindlicher Lieferfristen hat der Kunde TransferTech zunächst zweimal eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung zu setzen, die Leistungen nach Ablauf dieser Frist abzulehnen. Bei fruchtlosem Verstreichen dieser Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

5. Abnahme bei Installation von Hard- und Software
TransferTech installiert den Liefergegenstand betriebsbereit beim Kunden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sofern die Installation vereinbarungsgemäß im Preis inbegriffen oder vom Kunden gesondert in Auftrag gegeben worden ist. Die verfügbaren Installationsdienstleistungen berechnen wir Ihnen nach vorheriger Absprache.
Die Installation durch TransferTech setzt voraus, daß

Der Kunde wird bei der Installation vertrauensvoll mit TransferTech zusammenarbeiten. Insbesondere wird er auf Anforderung sämtliche erforderlichen Angaben machen, auf Anforderung Testdaten in ausreichender Menge zur Verfügung stellen und die Testergebnisse auswerten und prüfen. Mehrleistungen, die infolge unrichtiger oder lückenhafter Angaben des Kunden erforderlich sind, gehen zu seinen Lasten.
Die Betriebsbereitschaft des installierten Liefergegenstandes wird vom Kunden nach erfolgreicher Funktionsprüfung durch Gegenzeichnung einer Übernahmeerklärung anerkannt. Unterzeichnet der Kunde die Übernahmeerklärung trotz erfolgreicher Funktionsprüfung nicht, gilt die Betriebsbereitschaft gleichwohl mit dem Datum der Funktionsprüfung als anerkannt, wenn der Kunde sich, obwohl TransferTech ihm unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufs eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat, auch innerhalb der Nachfrist nicht erklärt.
TransferTech übernimmt mangels anderweitiger Vereinbarung keine Verpflichtung, den Liefergegenstand an Geräte des Kunden, die nicht von TransferTech geliefert worden sind, anzuschließen oder auf diesen zu installieren.

6. Zahlung
Zahlungen sind nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig und können mit befreiender Wirkung nur an TransferTech unmittelbar oder ein von TransferTech angegebenens Bank- oder Postscheckkonto erfolgen. Die Ablehnung von Wechseln oder Schecks bleibt vorbehalten; die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- oder Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen und nach vorheriger Mitteilung an TransferTech aufrechnen.
Ist der Kunde in Verzug, so ist TransferTech berechtigt, Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu verlangen, mindestens jedoch 4 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
TransferTech ist - auch bei anderslautender Bestimmung des Kunden -, berechtigt, Zahlungen zunächst auf eventuelle Zinsen und Kosten, sodann auf die Hauptforderungen in der Reihenfolge ihres Entstehens anzurechnen.

7. Vertragsgegenstand; Leistungsumfang bei Softwareüberlassung
Wir gewähren dem Kunden gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung die nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz, Software und Dokumentation zu benutzen.
Standardsoftware überlassen wir dem Kunden einschließlich eines Exemplares einer Produktbeschreibung.
Bei Individualsoftware führen wir aufgrund der Systemanalyse die Programmierung und den Test durch. Außerdem wird eine Anwenderdokumentation erstellt.
Der Kunde wird die Software nur auf der in der Übernahmeerklärung aufgeführten Hardware benutzen.
Es ist dem Kunden ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht gestattet, Software und/oder Dokumentation ganz oder teilweise zu kopieren. Die Weitergabe an Dritte ist in jedem Fall unzulässig. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung des Kunden gegen diese Verpflichtungen behalten wir uns vor, unbeschadet der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, für jeden Fall der schuldhaften Zuwider-handlung unter Ausschluß der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,--DM zu verlangen.
In Systemanalysen, Dokumentationen usw. enthaltene Leistungsangaben usw. stellen nur Beschrei-bungen dar und sind keinesfalls Zusicherungen von Eigenschaften. Hierzu bedarf es einer ausdrücklichen und gesonderten Vereinbarung.
Sowohl bei Standard- als auch bei Individualsoftware weisen wir den Kunden gegen besondere Berechnung in die Bedienung ein.

8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung resultierenden und aller sonstigen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegen den Kunden bestehenden Forderungen behält sich TransferTech das Eigentum an sämtlichen gelieferten Produkten (nachfolgend: Vorbehaltsware) vor.
Der Kunde darf Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs einbauen und umbilden. Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt jedoch ausschließlich für TransferTech. TransferTech erwirbt einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware oder an der neuen Sache, der dem Verhältnis des (Rechnungs-) Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware oder der neuen Sache entspricht.
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder im Miteigentum von TransferTech stehender Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Seine künftigen Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher in Ziffer 7.1 genannten Ansprüche zur Sicherheit an TransferTech ab, welche diese Abtretung annimmt. Besteht an den veräußerten Gegenständen nur ein Miteigentumsanteil von TransferTech, sind die Forderungen jeweils in Höhe des Verkaufswertes dieses Anteils, aber mit Vorrang vor den übrigen Forderungen, abgetreten. Auf Verlangen von TransferTech wird der Kunde TransferTech Namen und Anschrift der betreffenden Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen disese bestehenden Ansprüche mitteilen. TransferTech darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist nicht erlaubt.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von TransferTech hinweisen und TransferTech unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten eines Interventionsverfahrens und anderer Abwehrmaßnahmen im Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - oder wenn Tatsachen vorliegen, die eine Zahlungseinstellung erwarten lassen, kann TransferTech die Berechtigung des Kunden zur Weiterveräußerung, zum Einzug von Forderungen und zur Be- und Verarbeitung bzw. Verbindung von Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurücknehmen bzw. die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen Dritte verlangen. Diese Rechte von TransferTech bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind. Die Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch TransferTech gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet. TransferTech ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Forderungen gegen den Kunden aus deren Erlös zu befriedigen.
Auf Verlangen des Kunden wird TransferTech Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent übersteigt.
Der Kunde wird alle zum Zwecke der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erforderlichen Auskünfte erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen aushändigen.
Sofern TransferTech zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, gewährt der Kunde TransferTech zum Zwecke der Abholung der Vorbehaltsware zu geschäftsüblichen Zeiten unwiderruflich und uneingeschränkt Zugang zu seinen Geschäftsräumen bzw. seinem Betriebsgelände.
Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware teilt der Kunde TransferTech unverzüglich mittels eingeschriebenem Brief mit.

9. Gewährleistung Hardware
TransferTech leistet für Hardware-Fehler abschließend im Rahmen der folgenden Bestimmungen Gewähr dafür, daß die zur Nutzung überlassene Hardware im Zeitpunkt der Lizenzerteilung frei von Rechten Dritter ist, die den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen in der Hardware-Produktbeschreibung stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von TransferTech bestätigt worden. Eine Gewähr für die Weiterverkäuflichkeit der Produkte oder deren Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck kann TransferTech nicht übernehmen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab erfolgter Installation (Betriebsbereitschaft gemäß Ziffer 5) sofern diese von TransferTech übernommen ist, sonst ab Lieferung.
Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von TransferTech kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Falls TransferTech Mängel auch innerhalb einer angemessenen schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
Die Gewährleistungsarbeiten werden nach Wahl von TransferTech entweder beim Kunden oder bei TransferTech oder bei einem von TransferTech beauftragten Reparaturzentrum durchgeführt.
Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche durch den Kunden ist ausgeschlossen.
Ansprüche des Kunden gegen TransferTech auf den Ersatz von Schäden, die nicht am Kaufgegenstand selbst enstanden sind, bestehen nur dann, wenn diese Mangelfolgeschäden auf dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen.
Wird ein System nicht von TransferTech installiert, hat der Kunde im Gewährleistungsfall die ordnungsgemäße Installation nachzuweisen.
Die Gewährleistung entfällt, wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritte unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt, verändert oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen von TransferTech entsprechen oder der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, daß der Kunde einen Fehler nicht angezeigt und nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat, es sei denn, der Kunde weist nach, daß diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
Die GewÄhrleistung entfällt ferner, wenn ohne die schriftliche Zustimmung von TransferTech technische Originalkennzeichen geändert oder beseitigt werden oder der Aufstellungsort verändert wird.
Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, daß ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen TransferTech Kundendienstpreisen und Bestimmungen berechnet.

10. Gewährleistung Software
TransferTech gewährleistet, daß lizensierte Softwareprodukte die Funktionen und Leistungsmerkmale erfüllen, die in der zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung gültigen Beschreibung für das Produkt enthalten sind und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern.
TransferTech gewährleistet ferner, daß die zur Nutzung überlassene Software im Zeitpunkt der Lizenzerteilung frei von Rechten Dritter ist, die den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Die technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen in der Software-Produktbeschreibung stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von TransferTech bestätigt worden.
Für Fremdsoftware leistet TransferTech keine Gewähr.
Dem Kunden ist bekannt, daß nach dem Stand der Technik Fehler in Software und dem zugehörigen sonstigen Material nicht ausgeschlossen werden können.
Für den Fall, daß bestimmte Funktionen oder Leistungsmerkmale der Software-Produktbeschreibung nicht erfüllt werden oder daß vom Kunden Fehler schriftlich und in nachvollziehbarer Weise mitgeteilt werden, erfolgt dreimal Nachbesserung, die auch darin bestehen kann, daß dem Kunden eine neue Programmversion zur Verfügung gestellt wird. Bleiben wiederholte Nachbesserungsversuche von TransferTech erfolglos oder bietet TransferTech keine fehlerfreie neuere Programmversion an, ist der Kunde berechtigt, entweder Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
Der Gewährleistungsanspruch entfällt hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die vom Kunden selbst geändert oder erweitert wurden. Der Gewährleistungsanspruch entfällt ferner für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Fehler der Hardware, der Betriebssysteme, Nichtbeachtung der Datensicherungsvorschriften oder sonstige, außerhalb des Verantwortungsbereichs von TransferTech liegende Vorgänge zurückzuführen sind. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber TransferTech die Möglichkeit verweigert, die Ursache des gemeldeten Fehlers oder Mangels zu untersuchen. Gewährleistungsansprüche sind ferner ausgeschlossen:

11. Softwarelizenzen Eigenprodukte
Der Kunde darf TransferTech Softwareprodukte einschließlich deren Beschreibung (Dokumtentation) nur aufgrund einer von TransferTech erteilten Software-Lizenz nutzen. Ein Software-Linzenzvertrag über Individualsoftware kommt zustande, indem TransferTech den Antrag des Kunden auf Erteilung einer Softwarelizenz schriftlich annimmt. Ein Software-Lizenzvertrag Standardsoftware kommt bei Inbetriebnahme zustande. Durch die Inbetriebnahme weden diese Bedingungen anerkannt.
Eine von TransferTech erteilte Softwarelizenz berechtigt ausschließlich zur Nutzung der jeweils lizensierten Version.
Es ist dem Kunden ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht gestattet, Software (Ausnahme: erforderliche Sicherungskopien) und/oder Dokumentation ganz oder teilweise zu kopieren. Die Weitergabe an Dritte ist auf jeden Fall unzulässig. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung des Kunden gegen diese Verpflichtung behalten wir uns vor, unbeschadet der Geltendmachung von Schadenersatz-ansprüchen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluß der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,--DM zu fordern.
Alle Rechte, insbesondere Urheberrechte, an der überlassenen Software sowie der überlassenen Dokumentation stehen, soweit dies nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet ist, ausschließlich TransferTech zu.
Durch die von TransferTech gewährte Softwarelizenz wird dem Kunden ein persönliches, nicht ausschließliches und nur mit Zustimmung von TransferTech übertragbares Recht zur Nutzung der in der Auftragsbestätigung aufgeführten Software auf den in der Auftragsbestätigung angegebenen EDV-Anlagen und -Geräten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingeräumt, das nicht zur Gewährung von Unterlizenzen berechtigt.
Im Falle einer benutzerabhängigen Softwarelizenz bestimmt das Lizenzzertifikat die Anzahl der Benutzer, die gleichzeitig auf allen Zentraleinheiten innerhalb eines Gesamtsystems oder auf einer einzelnen Zentraleinheit zugelassen sind. Zu keinem Zeitpunkt darf die Anzahl der Benutzer innerhalb eines Gesamtsystems oder auf einer einzelnen Zentraleinheit die im Lizenzzertifikat festgelegte Anzahl von Benutzern übersteigen. Der Begriff Benutzer wird jeweils in der für das lizensierte Softwareprodukt anwendbaren Software-Produktbeschreibung definiert.
Die Software darf nur insoweit kopiert, vervielfältigt oder über ein Computernetzwerk auf ein anderes System übermittelt werden, als dies für den Betrieb auf der lizensierten Anlage und zu Archivierungs- und Sicherungszwecken erforderlich ist. Überlassene Unterlagen einschließlich angefertiger Duplikate sind vom Kunden nach Nutzungsende unaufgefordert zu vernichten, soweit die Aufbewahrung durch den Kunden nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
Software wird dem Kunden im Objekt-Code überlassen. Die Überlassung technischer Programmdokumentationen, insbesondere der Quellcodes, wird nicht geschuldet und ist nicht Bestandsteil der Überlassung. Ein Recht zur Einsichtnahme in Unterlagen über die Quellprogramme besteht nicht. Der Kunde darf keine Verfahren irgendwelcher Art anwenden, um aus der Binärsoftware Quellprogramme oder Teile davon wiederherzustellen oder um Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software bzw. von Hardware- oder Firmware-Implementierungen der Software zu erlangen.
Sofern der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software enthält, die die dem Kunden gewährte Lizenz nicht umfaßt, darf die Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden. Die Software kann technische Vorkehrungen enthalten, um den Zugang zu solcher lizensierten Software zu verhindern.
Der Kunde wird sämtliche Informationen über die Software sowie die verwendete Methode und Verfahren vertraulich behandeln. Er verpflichtet sich, die überlassene Software sowie die überlassene Dokumentation vor Kenntnisnahme oder Gebrauch durch Dritte zu schützen und keine Teile oder wesentliche Verfahren oder Ideen hieraus zur Erstellung eigener Software umittelbar oder mittelbar zu verwenden.
Der Kunde darf lizensierte Software ausschließlich für den Betrieb auf der lizensierten Anlage und nur in maschinenlesbarer Form verwenden bzw. mit anderer Software verbinden. Die Vornahme von Änderungen an der lizensierten Software und/oder der Dokumentation bedarf der vorherigen ausdrücklich schriftlich zu erklärenden Einwilligung von TransferTech. Auch als Bestandteil solcher Adaption bleibt die lizensierte Software diesen Bedingungen unterworfen.
Der Kunde wird auf allen vollständigen oder teilweisen Kopien, Adaptionen oder Übermittlungen der Sotftware den TransferTech-Copyright-Vermerk und alle sonstigen Hinweise auf gewerbliche Schutzrechte von TransferTech oder Dritten in gleicher Weise anbringen, wie sie auf der Originalversion der lizensierten Software enthalten sind.
Der Kunde hat Aufzeichnungen zu führen, die die lizensierte Software einschließlich der jeweiligen Version, die Seriennummer der lizensierten Anlage, den Ort, an dem sich diese lizensierte Software befindet, und die Anzahl der erstellten Kopien enthalten. Auf Anforderungen wird der Kunde diese Aufzeichnungen TransferTech vorlegen.
Der Kunde darf weder Unterlizenzen erteilen noch die Software an Dritte weitergeben, auch nicht dergestalt, daß die eigene Anlage Dritten zur Verfügung gestellt oder fremde Daten für Dritte verarbeitet bzw. gespeichert werden. Hiervon ausgenommen sind Angestellte und Beauftragte des Kunden sowie Dritte, die durch Unterzeichnung einer gesonderten Vereinbarung mit TransferTech die Bestimmungen des Software-Lizenzvertrages mit dem Kunden als für sich verbindlich anerkannt haben, und deren Angestellte und Beauftragte in dem zur Ausübung des übertragenen Nutzungsrechts erforderlichen Umfang.
Softwarelizenzen werden auf unbestimmte Zeit gewährt und können von TransferTech nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt oder trotz Mahnung durch TransferTech fällige Zahlungen nicht innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Mahnung leistet. Eine Kündigung durch TransferTech bezieht sich auf alle dem Kunden zur Verfügung gestellten Versionen der Software einschließlich hiervon angefertigter Kopien.
Der Kunde kann für eine lizensierte Anlage die Erteilung einer Softwarelizenz ohne Datenträger beantragen. Die schriftliche Annahme dieses Vertrages durch TransferTech berechtigt den Kunden, eine ihm bereits lizensierte Softwareversion zum Zweck des Betriebs auf die geplante lizensierte Anlage zu kopieren, zu übermitteln und einzusetzen.
Erlischt das Recht zur Nutzung der Software, verpflichtet sich der Kunde, das Original sowie alle Kopien und Teilkopien der Software sowie die Dokumentation und alle sonstigen in schriftlicher Form überlassenen Unterlagen an TransferTech zurückzugeben; Software, die auf maschinenlesbaren Datenträgern des Kunden aufgezeichnet ist, unverzüglich und vollständig zu löschen. Der Kunde ist verpflichtet, TransferTech schriftlich zu bestätigen, daß er keine Kopien oder Teilkopien behalten oder weitergegeben hat und gespeicherte Software vollständig gelöscht worden ist.
Softwareprodukte von Drittfirmen, die als solche in der TransferTech Preis- und Produktliste ausgewiesen sind sowie Betriebssysteme (Fremdsoftware), werden von TransferTech auf der Basis und zu den Bedingungen eines zwischen der Drittfirma und dem Kunden gesondert abzuschließenden Software-Lizenzvertrages überlassen.

12. Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter
TransferTech wird den Kunden auf eigene Kosten gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer angeblichen Verletzung deutscher Schutzrechte (Patente, Patentanmeldungen, Urheberrechte, Recht an Masken etc.) durch gemäß diesen Bedingungen gelieferte oder lizensierte Produkte oder Dokumentationen gegen den Kunden hergeleitet werden, und dem Kunden alle rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadenersatzbeträge ersetzen, sofern der Kunde TransferTech unverzüglich von solchen Ansprüchen schriftlich benachrichtigt, TransferTech alle notwendigen Informationen erteilt und sonstige angemessene Unterstützung gewährt und TransferTech die alleinige Entscheidung darüber vorbehalten bleibt, ob der Anspruch abgewehrt oder verglichen wird.
Im Falle der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes wird TransferTech unter Ausschluß weitergehender Ansprüche nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten das betreffende Produkt oder die Dokumentation derart abändern oder austauschen, daß keine gewerblichen Schutzrechte Dritter mehr verletzt werden und dennoch die vereinbarten Spezifikationen weiterhin eingehalten werden, oder dem Kunden durch Abschluß eines Lizenzvertrages mit dem Schutzrechtsinhaber das weitere Nutzungsrecht verschaffen oder das Produkt oder die Dokumentation unter Rückerstattung des bezahlten Kaufpreises bzw. der Lizenzgebühr abzüglich einer angemessenen Benutzungsgebühr für die Zeit, in der sich das betreffende Produkt beim Kunden befand, zurücknehmen.
TransferTech haftet nicht für die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten, wenn diese auf der Verwendung eines TransferTech-Produkts in Verbindung mit nicht von TransferTech gelieferten Produkten oder auf Änderung eines TransferTech-Produkts beruht, die nicht von TransferTech autorisiert war. TransferTech haftet ferner nicht für Schutzrechtsverletzungen, die aus einer für das betreffende TransferTech-Produkt nicht vorgesehen Verwendung resultieren.
Über die in den vorstehenden Unterabschnitten genannten Ansprüche hinaus stehen dem Kunden im Falle der Geltendmachung von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte durch Dritte keine weiteren Ansprüche zu.

13. Test- und Wartungsmittel
Diagnosesoftware, Dokumentation, Geräte und andere Materialien, die von TransferTech zum Zwecke der Installation, Durchführung von Gewährleistungsarbeiten oder Erbringung von Dienstleistungen benötigt werden, können zusammen mit TransferTech-Produkten geliefert werden und werden auf Wunsch von TransferTech beim Kunden aufbewahrt; sie bleiben ausschließliches Eigentum von TransferTech. Der Kunde ist verplichtet, für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf die genannten Test- und Wartungsmittel nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von TransferTech benutzen oder Dritten zugänglich machen.

14. Verschiedenes
Erhält TransferTech vom Kunden vertrauliche Unterlagen, die als solche gekennzeichnet sind, wird TransferTech diese Unterlagen vertraulich behandeln und Mitarbeiter zur vertraulichen Behandlung dieser Unterlagen anhalten. Entsprechendes gilt für den Kunden.
Die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragsparteien. Dies gilt nicht für die Abtretung von Kaufpreis- bzw. Lizenzgebührenansprüchen.
Falls der Kunde TransferTech-Produkte an Dritte weitergibt, wird er hierüber Buch führen und TransferTech auf Verlangen Auskunft erteilen, um es TransferTech zu ermöglichen, bei gegebenem Anlaß dem Empfänger wichtige Informationen über das Produkt oder die Produktsicherheit mitzuteilen.
Software-Produktbeschreibungen und die Bestimmungen der TransferTech Preis- und Produktliste, die sich auf die Produkte oder Dienstleistungen beziehen, die Gegenstand des Vertrages sind, gelten als Bestandteil dieser Geschäftsbedingungen und werden dem Kunden auf Verlangen zugeleitet.
Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf diese Schriftformerfordernis.
Erweist sich eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Die Nichtausübung eines Rechts durch TransferTech gemäß diesen Bestimmungen bedeutet keinen Verzicht auf die künftige Geltendmachung dieses Rechts.

15. anwendbares Recht; Gerichtsstand; Teilnichtigkeit
Alle Verträge und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen TransferTech und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Einheitlichen Kaufgesetze (EKG) werden ausgeschlossen.
Erfüllungsort ist Braunschweig. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der ausschließliche Gerichtsstand Braunschweig vereinbart. TransferTech bleibt jedoch zur Erhebung einer Klage oder der Einleitung sonstiger gerichtlicher Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand bzw. Sitz des Kunden berechtigt.
Sollten einzelne oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein, so hat dies auf den Bestand und die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen keinen Einfluß.


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